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Verordnung von Medizinalcannabis

Grundsätzlich können Ärzte jeder Fachrichtung (ausgenommen Zahn- und Tierärzte) seit dem 10. März 2017 cannabinoidhaltige Arzneimittel (Fertig- und Rezepturarzneimittel sowie Blüten) auf einem Betäubungsmittelrezept verordnen.

Folgende Erkrankungen sowie Anwendungsbereiche stellen mögliche Indikationen für eine Therapie mit Cannabis-Arzneimitteln dar:

  • chronische Schmerzen, insbesondere bei neuropathischen Schmerzen (z. B. rheumatoide Arthritis oder Fibromyalgie)
  • Spastizität bei Multipler Sklerose
  • Tourette-Syndrom
  • Appetitsteigerung bei HIV/AIDS
  • Übelkeit, Erbrechen, Appetitverlust im Rahmen einer Chemotherapie
  • Epilepsie
  • Angststörungen
  • Depressionen
  • Schlafstörungen
  • Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADHS)
  • chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (Morbus Crohn und Colitis ulcerosa)
  • Glaukom

Cannabis als Arzneimittel ist jedoch nicht auf diese oder ähnliche Anwendungsbereiche beschränkt. Allein der Arzt entscheidet, ob eine Therapie angezeigt ist.

Ausfüllen des BtM-Rezeptes

Der Arzt darf gemäß § 2 Abs. 1 BtMVV für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei der folgenden Cannabis-Arzneimittel unter Einhaltung der festgesetzten Höchstmengen verordnen:

  • Cannabisblüten bis zu 100 g, unabhängig vom THC-Gehalt
  • Cannabisextrakte bis zu einer Höchstmenge von 1000 mg bezogen auf den THC-Gehalt
  • Dronabinol bis zu einer Höchstmenge von 500 mg bezogen auf den THC-Gehalt

Je nach Erkrankung/Beschwerdesymptomatik können verschiedene Cannabisprodukte in unterschiedlicher Stärke bzw. Konzentration verordnet werden. Auch die Überschreitung der Höchstmenge ist im begründeten Einzelfall aus therapeutischen Gründen möglich. Dies muss dann entsprechend vom Arzt mit einem „A“ auf dem Betäubungsmittelrezept gekennzeichnet werden.

Darüber hinaus ist die Einzel- und Tagesdosis auf dem Rezept zu vermerken oder alternativ der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ zu verwenden. In diesem Fall muss der behandelnde Arzt seinem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung erstellen, welche wiederum beim Einlösen des Rezeptes auch dem Apotheker vorgelegt werden sollte

Antrag auf Kostenübernahme

Die Gesetzeslage sieht vor, dass Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf die Versorgung mit medizinischen Cannabisprodukten haben, wenn

a)       eine medizinische Standardtherapie nicht zur Verfügung steht,

b)      die Standardtherapie nach Einschätzung des Vertragsarztes nicht zur Anwendung kommen kann

oder

c)       eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf einen positiven Effekt auf die Erkrankung/Symptome besteht.

Privatpatienten müssen die Kosten für die Behandlung i.d.R. selbst tragen bzw. mit ihrem jeweiligen Versicherer direkt abrechnen. Gesetzlich versicherte Patienten hingegen haben einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 31 SGB V (Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung). Hierzu muss vorab eine Genehmigung zur Kostenübernahme bei der jeweils zuständigen Krankenkasse eingeholt werden.

Noch bevor der behandelnde Arzt Medizinalcannabis zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet, muss der Versicherte selbst einen Antrag auf Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse stellen. Hierbei ist der Patient auf die Unterstützung des Arztes angewiesen. Dieser muss in Ergänzung des Antrages den Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V ausfüllen, der unter anderem folgende Fragen beinhaltet:

  • Leidet der Patient unter einer schwerwiegenden Erkrankung (siehe § 62 SGB V „Chroniker-Richtlinie“)?
  • Welche Therapiemaßnahmen kamen bisher zur Anwendung?
  • Welche Erfolge wurden mit den durchgeführten Therapien erzielt?
  • Welche Komplikationen/Beschwerden traten im Rahmen der durchgeführten Therapien auf?
  • Welche Medikamente erhält der Patient aktuell?
  • Warum stehen allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende alternative Behandlungsoptionen nicht zur Verfügung?

Zur Information sei gesagt, dass ein Patient nicht notwendigerweise sämtliche konventionelle Therapien durchlaufen muss. Es obliegt allein dem behandelnden Arzt, den zu erwartenden Nutzen der Cannabinoid-Therapie einzuschätzen und seinem Patienten Medizinalcannabis zu verordnen.

Sollte die Krankenkasse darum bitten, Studien zur Wirksamkeit des Therapie-Ansatzes zu benennen, so ist der Arzt hierzu nicht verpflichtet. Der Gesetzgeber hat die Kostenübernahme nicht an das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung geknüpft. Dennoch kann es zur Untermauerung des Antrages unter Umständen sinnvoll bzw. hilfreich sein, entsprechende Studien zu benennen.

Fristen für die Genehmigung/Ablehnung des Antrages

Über den Antrag zur Kostenübernahme muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung treffen. Sollte der MDK mit einbezogen werden, so verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.

Wenn die Cannabinoid-Therapie im Rahmen der Palliativversorgung stattfinden soll, so hat die Krankenkasse bereits nach drei Tagen ihre Entscheidung bekannt zu geben. Gleiches gilt beim Übergang von einer stationären in die ambulante Versorgung.

Die Genehmigungsfiktion greift, wenn die Krankenkasse die Fristen nicht einhält. Der Antrag auf Kostenübernahme gilt dann als genehmigt.

Bei einer Ablehnung des Antrages ist es möglich, Widerspruch einzulegen. Oftmals lohnt sich dies. Die Ablehnungsgründe müssen allerdings vom behandelnden Arzt schlüssig (und belegbar) entkräftet werden.

Begleiterhebung zu medizinischem Cannabis

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde im Rahmen der Cannabis-Verordnung beauftragt, eine nicht-interventionelle Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln durchzuführen.

Ärzte, die Cannabis als Medizin verordnen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Begleiterhebung teilzunehmen. Die gesammelten Daten sollen nach fünf Jahren wichtige Informationen zur Anwendung von Medizinalcannabis liefern.

Der Aufwand für den einzelnen Arzt ist gering, denn es müssen lediglich Daten erhoben werden, die bei der Anamneseerhebung und im Therapieverlauf ohnehin vom Arzt dokumentiert werden. Zusätzliche Untersuchungen oder Befragungen des Patienten sind nicht erforderlich.

Darüber hinaus erfolgt die Datenerhebung anonymisiert. Dabei findet die erste Erhebung nach einem Jahr Therapie statt oder aber dann, wenn diese vor Ablauf eines Jahres abgebrochen wird.

Weitergehende Informationen zur Begleiterhebung bietet das BfArM hier an.

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